AGB v3 · Stand: 01.07.2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Forschungszulage (FZulG)
§1 Geltungsbereich, Unternehmerstatus, Rangfolge
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen Landacquisition.com Gmbh, Luisenstr 51, 80333 München (nachfolgend „Berater“) und unternehmerischen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über Unterstützungs-, Strukturierungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Beantragung der steuerlichen Forschungszulage nach dem FZulG.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher sind ausgeschlossen.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Berater stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(4) Rangfolge bei Widersprüchen: (i) Individualvertrag inkl. Anlagen, (ii) diese AGB
(5) Begriffe, die im Individualvertrag (einschließlich Anlagen) definiert sind, gelten in gleicher Bedeutung auch für diese AGB.
§2 Vertragsgegenstand und nicht geschuldete Leistungen
(1) Der Berater unterstützt den Auftraggeber organisatorisch, konzeptionell und dokumentarisch im Zusammenhang mit der Beantragung der Forschungszulage.
(2) Nicht geschuldet sind insbesondere:
- eine Garantie der Förderfähigkeit eines Projekts oder einzelner Projektbestandteile,
- eine Garantie der Anerkennung bestimmter Kostenpositionen,
- eine Garantie der Höhe, Dauer oder des Bestands einer Förderung,
- eine Erfolgsgarantie,
- eine rechtliche, steuerliche oder technische Prüfung im Sinne einer verbindlichen Begutachtung.
(3) Förderchecks, Einschätzungen, Hinweise und Beispielrechnungen sind unverbindliche Vorprüfungen und beruhen auf den Angaben des Auftraggebers sowie ggf. allgemein zugänglichen Informationen.
§3 No-Reliance / keine Zusicherungen
(1) Der Auftraggeber bestätigt, dass keine mündlichen oder schriftlichen Zusagen, Prognosen oder Einschätzungen des Beraters außerhalb des Individualvertrags Grundlage des Vertragsschlusses sind.
(2) Insbesondere sind Aussagen zu möglichen Förderbeträgen, Quoten, Wahrscheinlichkeiten oder Erfahrungswerten keine Zusicherungen.
(3) Nebenabreden bestehen nur, wenn sie in Textform ausdrücklich als solche vereinbart werden.
§4 Vorvertragliche Haftung
(1) Eine Haftung des Beraters für vorvertragliche Pflichtverletzungen (z. B. Erstgespräche, Förderchecks, Pitches, Präsentationen, E-Mail-/Telefonkommunikation) ist ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder arglistiges Verhalten vorliegt.
(2) Vorvertragliche Informationen dienen ausschließlich der Orientierung und sind nicht verbindlich.
§5 Wahrheitspflicht und Offenlegung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Angaben vollständig, richtig und wahrheitsgemäß zu machen.
(2) Die Pflicht umfasst insbesondere (nicht abschließend):
- Projektbeschreibungen und Abgrenzungen (F&E vs. Routine),
- Tätigkeits-/Zeitangaben, Teamzuordnungen, Rollen,
- Kosten- und Personaldaten inkl. Zuordnung zu Projekten/Zeiträumen,
- Angaben zu Dritten (z. B. Auftragsforschung) und deren Belege,
- Angaben zu parallelen oder früheren Verfahren.
(3) Der Auftraggeber offenbart alle ihm bekannten Umstände, die die Förderfähigkeit oder die behördliche Bewertung beeinflussen können, insbesondere frühere Ablehnungen, parallele Förderverfahren oder laufende Prüfungen.
(4) Diese Pflichten gelten auch für spätere behördliche Prüfungen/Nachfragen, soweit verfahrensbezogen.
§6 Verantwortung für Projektinhalte
(1) Die inhaltliche Verantwortung für sämtliche Projektangaben liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber bestätigt, Projektinhaber zu sein und über die erforderliche Sachkunde zu verfügen, um die inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu prüfen und freizugeben.
(3) Der Berater übernimmt keine Verantwortung für die materielle Förderfähigkeit oder steuerliche Anerkennung.
(4) Gibt der Auftraggeber ein Projekt, insbesondere durch eine Freigabeerklärung in Textform, zur Einreichung frei, so gilt dieses Projekt damit zugleich als im Sinne des Individualvertrags "in Scope" bestätigt und verbindlich in die Zusammenarbeit der Parteien einbezogen.
(5) Mit der Freigabe nach Abs. (4) gelten zugleich die im freigegebenen Antrag enthaltene Höhe der förderfähigen Gesamtaufwendungen sowie die hierauf bezogene Berechnungsgrundlage des Erfolgshonorars als vom Auftraggeber geprüft und freigegeben. Einer gesonderten, davon getrennten Freigabe der Berechnungsbasis bedarf es nicht.
(6) Offensichtliche Rechen- oder Übertragungsfehler sowie die Haftung des Beraters für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleiben von der Freigabe nach Abs. (4) und (5) unberührt.
§7 Keine Prüf- und Verifikationspflicht
(1) Der Berater ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber übermittelte Angaben technisch, steuerlich oder rechtlich zu verifizieren oder eigenständig zu recherchieren.
(2) Eine Plausibilitätsprüfung erfolgt nur bei offensichtlichen formalen Unstimmigkeiten, insbesondere klaren Widersprüchen innerhalb der übermittelten Unterlagen.
(3) Der Berater darf sich auf die Angaben und Unterlagen des Auftraggebers (und von ihm benannter Dritter, z. B. Steuerberater) verlassen.
§8 Compliance / Integrität / Aussetzung
(1) Der Berater ist berechtigt, Leistungen sofort auszusetzen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass
- Angaben des Auftraggebers unrichtig, unvollständig oder irreführend sind,
- ein Verstoß gegen Förder-, Steuer- oder sonstiges Recht droht,
- der Berater in eine haftungs- oder strafrechtlich relevante Situation gebracht wird.
(2) In diesen Fällen besteht keine Pflicht zur weiteren Mitwirkung an Antragstellung oder behördlicher Kommunikation.
(3) Die Regelung dient der Integrität des Verfahrens und dem Selbstschutz des Beraters.
§9 Rollenabgrenzung / Distanzierung
(1) Der Berater beteiligt sich nicht an der Erstellung oder Einreichung wissentlich unrichtiger oder irreführender Angaben.
(2) Der Auftraggeber erkennt an, dass der Berater nicht Antragsteller, nicht Zuwendungsempfänger und nicht verantwortlich für die Erfüllung materieller Fördervoraussetzungen ist.
(3) Eine Mitwirkung des Beraters begründet keine Mitverantwortung für die rechtliche Einordnung oder steuerliche Würdigung durch Behörden.
§10 Subunternehmer / Erfüllungsgehilfen
(1) Der Berater ist berechtigt, zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer einzusetzen.
(2) Der Berater stellt sicher, dass Subunternehmer angemessenen Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten unterliegen, soweit erforderlich.
(3) Eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Subunternehmern entsteht dadurch nicht.
§11 Rechte an Vorlagen, Methodik und Arbeitsergebnissen (IP)
(1) Sämtliche vom Berater bereitgestellten Vorlagen, Textbausteine, Strukturen, Checklisten, Methodiken, Frameworks, Tools oder sonstige Materialien („Berater-Materialien“) verbleiben beim Berater.
(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich zur Durchführung des konkreten Projekts/Verfahrens.
(3) Unzulässig ist insbesondere:
- Mehrfachverwendung für andere Projekte/Jahre,
- Weitergabe an Dritte (außer soweit zur Durchführung zwingend erforderlich),
- Nutzung durch verbundene Unternehmen außerhalb des Scopes,
- Veröffentlichung oder interne Produktisierung.
(4) Daten/Unterlagen des Auftraggebers verbleiben beim Auftraggeber; der Berater erhält die zur Durchführung erforderlichen Nutzungsrechte.
§12 Freistellung und Rückforderungsrisiko
(1) Der Auftraggeber stellt den Berater von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht oder relevante Umstände nicht offengelegt hat.
(2) Die Freistellung umfasst insbesondere Rückforderungen, Steuernachzahlungen, Zinsen, Zuschläge, Bußgelder, Verfahrenskosten sowie angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Das Risiko einer späteren Kürzung, Aberkennung oder Rückforderung der Forschungszulage trägt ausschließlich der Auftraggeber, soweit die Ursache in seiner Sphäre liegt.
§13 Haftung des Beraters
(1) Der Berater haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Berater nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Höhe nach auf die im Erfolgsfall geschuldete Vergütung begrenzt, sofern der Individualvertrag keine abweichende Regelung trifft.
(4) Eine Haftung für entgangene Fördermittel sowie mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten von Organen, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Beraters.
§14 Verjährung / Ausschlussfrist (B2B)
(1) Ansprüche des Auftraggebers gegen den Berater verjähren – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit sowie soweit zwingendes Recht entgegensteht.
§15 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte
(1) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§16 Abwerbeverbot (Non-Solicit)
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf (12) Monate danach keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer des Beraters, die mit dem Projekt befasst waren, abzuwerben oder zu beschäftigen, es sei denn, der Berater stimmt schriftlich zu.
(2) Bei Verstoß kann der Berater eine angemessene Vertragsstrafe verlangen; § 343 BGB bleibt anwendbar.
§17 Höhere Gewalt / Leistungshindernisse (Force Majeure)
(1) Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Beraters (z. B. Ausfall von Behörden/Portalen, Streiks, Naturereignisse, Cyberangriffe, Strom-/Netzausfälle, behördliche Verzögerungen) entbinden den Berater für die Dauer und im Umfang der Störung, soweit Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
(2) Fristen verlängern sich angemessen. Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Die Parteien informieren sich unverzüglich über Eintritt und Ende solcher Ereignisse.
§18 Kommunikation / Textform
(1) Soweit nach diesen AGB Erklärungen „schriftlich“ zu erfolgen haben, genügt Textform (z. B. E-Mail), soweit nicht zwingendes Recht Schriftform verlangt oder der Individualvertrag abweichend regelt. Abschnitt §22 bleibt unberührt
(2) Der Auftraggeber hält Kontaktdaten aktuell. Erklärungen an die zuletzt mitgeteilte Adresse gelten als wirksam übermittelt.
§19 Änderungsvorbehalt AGB (Legal Updates)
(1) Der Berater ist berechtigt, weniger wesentliche Bestimmungen dieser AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um gesetzliche/behördliche Vorgaben oder Rechtsprechung umzusetzen oder technische/organisatorische Prozesse anzupassen, ohne das Vertragsgefüge wesentlich zu verändern.
(2) Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens zwei (2) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht fristgerecht, gelten die Änderungen als angenommen. Der Berater weist auf Frist, Widerspruchsrecht und Folgen gesondert hin.
(3) Widerspricht der Auftraggeber, ist der Berater berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, sofern ein Festhalten am Vertrag mit unveränderten AGB unzumutbar ist.
§20 Fortgeltung nach Vertragsende
(1) Die Pflichten aus §§5 (Wahrheit), 11 (IP), 12 (Freistellung) und 16 (Abwerbeverbot) gelten über das Vertragsende hinaus, soweit dies zur Abwicklung, Beweissicherung oder im Zusammenhang mit behördlichen Prüfungen erforderlich ist.
(2) Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§21 Abtretung
(1) Der Berater ist berechtigt, Vergütungsansprüche an Dritte abzutreten.
(2) Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit schriftlicher Zustimmung des Beraters abtreten.
§22 Gesamte Vereinbarung / Nebenabreden / Vertragsänderungen
(1) Der Individualvertrag einschließlich sämtlicher Anlagen (insbesondere Leistungs- und Projektanlagen, Vollmachten und diese AGB) enthält die vollständige Vereinbarung der Parteien über den Vertragsgegenstand. Frühere Absprachen, Angebote, Präsentationen, Gespräche oder E-Mails werden durch den Individualvertrag ersetzt, soweit sie denselben Vertragsgegenstand betreffen.
(2) Die Annahme des Individualvertrags erfolgt vorbehalt- und bedingungslos. Spätere Vorbehalte, Bedingungen, Änderungen oder Ergänzungen, gleich ob vor oder nach Zugang der Annahme erklärt, werden nur wirksam, wenn der Berater sie ausdrücklich in Textform als Vertragsänderung bestätigt.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform und müssen ausdrücklich als Vertragsänderung bezeichnet sein, soweit nicht zwingend gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(5) Erklärungen von Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Beraters sind nur verbindlich, wenn sie nach Abs. (4) formwirksam bestätigt werden.
§23 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Beraters. Der Berater ist berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.